Wer hat noch Herz, wenn es um Geld geht?

 

Oder: So wird aus einem Fundtier schneller als

 

ihm recht ist ein herrenloses Tier...

 

Definition: Fundtiere und herrenlose Tiere

 

Wir - und viele weitere Tierschutzvereine - bemängeln die Art und Weise wie mit hilfsbedürftigen Tieren in vielen Gemeinden verfahren wird.  Hier bestimmen gewisse Kriterien, ob es sich bei dem aufgefundenen Tier um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier handelt.

Für einen Laien völlig verwirrend, denn jedem Tier in Not steht Hilfe zu.

 

Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?

 

In einer Regelung für Rheinland-Pfalz wurde erklärt:

 

„Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale:

  • Tragen eines Halsbandes
  • Ohrmarkierung / Tätowierung
  • Kennzeichnung mittels Mikrochip
  • guter Pflegezustand
  • vertrauliches Verhalten

deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“

Wer ab diesem Punkt noch glaubt, dass die „Zuständigen“, vier Wochen die Kosten einer anstehenden Behandlung, gar OP bezahlen, wenn im Raum steht, dass das Tier herrenlos ist, glaubt auch dass Zitronenfalter Zitronen falten.

 

Für Fundtiere schließen die Kommunen einen Vertrag (Fundtiervertrag) mit einem bestimmten Tierschutzverein. Das heißt, dass sich der Tierschutzverein (in unserem Fall das Tierheim Idar-Oberstein, das Tierheim Kusel oder die Pension Tierreich als Vertragspartner) dann um diese Fundtiere aus der jeweiligen Gemeinde kümmern muss. Dafür erhält der Tierschutzverein von der jeweiligen Kommune einen Pauschalpreis zur Kostenabdeckung. Rufen Sie an und sagen sie, sie hätten eine Katze gefunden, was ihnen erzählt wird wenn sie die ärztliche Hilfe braucht…… wir freuen uns über Rückmeldungen.

 

Ein herrenloses Tier hingegen bleibt, sofern sich niemand erbarmt meist sich selbst überlassen.

Als herrenlose Tiere werden frei lebende Tiere, oder auch ausgesetzte Tiere bezeichnet. (Meist werden jedoch alle gefundenen Tiere als herrenlose Tiere bezeichnet, auch wenn oben genannte Regelungen auf das jeweilige Tier zutreffen.)

Allerdings verwirren sich die zuständigen Behörden bei der Unterscheidung ihrer Kriterien öfter in Widersprüche und Paradoxe, in denen sie entgegen der Gesetzeslage ihre eigenen Kriterien als Rechtskonform definieren.

 

Um die von den Behörden der Kommunen gewählten „verbindlichen“ Kriterien hier einmal zu widerlegen, muss also ein Blick in die Gesetzesschriften etwas Licht ins Dunkel bringen.

 

So steht zum Beispiel im Grundgesetz:

Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

 

Das heißt im Klartext: Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und deshalb AUCH im Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:

Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).

Durch den § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.

 

Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum)  des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.

Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.

 

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, ist es definitiv ein Fundtier und kann rechtlich gesehen nicht als herrenloses Tier bezeichnet werden.

 

Frage: Warum wird es trotzdem von den Verwaltungen so gehandhabt?
Antwort: Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet.

Dies ist “vermutlich” der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere macht…. der Kosten halber. Die Gemeinden verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Landesverordnung.

 

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, dürfen Sie sich gern an uns wenden, oder die zuständigen Beamten der jeweiligen Verwaltungen. Haben Sie andere fundierte Erkenntnisse (keine, ich habe aber gedacht das wäre so und so oder .... hat aber gesagt…), die dazu beitragen Licht ins Dunkel zu bringen, freuen wir uns wenn sie diese mitteilen.

 

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