Tierhaltungsverordnung

 

 Auszug aus der Fassung vom 20.08.2014,  Haltung von Hunden und Katzen

Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern. 

 

·  Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

 

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem   

    Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend

    Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B.

    Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die

    Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien

    ermöglicht werden.

(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt

    mit Menschen gewährt werden.

(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der

    Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur

    dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche

    Hunde handelt oder wenn dies aus

    veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht

    Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt

    nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen

    Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum

    Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige

    Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,

    so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht

    Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur

    dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und

    die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen,

    über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und

    Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen

    verfügen.

(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes

    angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund

    das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden,

    wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner

    Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes

    dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde,

    sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer

    Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.

(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen,

    dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht,

    die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und

    außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein

    witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter

    Liegeplatz zur Verfügung steht.

(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material

    hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich

    daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie

    muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang

    haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage

    verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so

    bemessen sein, dass der Hund

       1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen

         kann und

      2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm

         halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar

         ist.

   (4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so

        müssen die Hundehütten und Liegeplätze so

        dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein,

        dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei

        nützen können.

 

· 1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen

    der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die

    Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der

    Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht

    dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5%

    der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund

    ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei

    geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem

    natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.

(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung

    sichergestellt sein.

(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer

    Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen

    dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare

    Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung

    entspricht.

(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten

    werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den

    Anforderungen an das Halten im Freien oder einem

    trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft

    und Kälte bietet, ausgestattet sind.

 

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist

    mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem

    Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb

    des Zwingers zu bewegen.

(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare

     Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für

        die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit 

        Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt

        benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass

    der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich

    nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen

    mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden

    verankert sein.

(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen

    ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der

    Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die

    Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen

    aufschwingen.

(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers

    müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die

    Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass

    sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so

    auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann.

    Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die

    Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine

    Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen

    ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine

    Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt

    werden. Das Innere des Zwingers muss sauber,

    ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.

(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen,

    dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit

    schattige Plätze zur Verfügung stehen.

(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der

    aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung

    erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit  

    denen der Hund in Berührung kommen kann, oder

    Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden,

    angebracht sein.

(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in

    einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so

    anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen

    Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt

    untereinander zu verhindern.

 

·  1.5. Fütterung und Pflege

(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in

    seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasserin

    ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in

     ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(3) Der Halter hat

     1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse

    regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu

    tragen und

    2. für ausreichende Frischluft und angemessene

    Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne

    Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und

    3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und

    ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu  

    entfernen.

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine

    Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere

    zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.

(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht

     erlaubt

(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede

    Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.

(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen

    vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht,

    wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum

    Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist.

    Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor

    dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine

    Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der

    Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre

    Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten,

    Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der

    Welpen verfügen.

(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem

     Futter und Wasser zu versorgen.

(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu

     halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von

     Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die

     entsprechend sauber zu halten sind.

(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen

     geboten werden.

(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz

     zur Verfügung zu stellen.

(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte

     Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie

     gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu

     lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht

     verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.

(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr

     eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder

     Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

 

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