Tierhaltungsverordnung
Auszug aus der Fassung vom 20.08.2014, Haltung von Hunden und Katzen
Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
· Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem
Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend
Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B.
Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die
Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien
ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt
mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der
Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur
dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche
Hunde handelt oder wenn dies aus
veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht
Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt
nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen
Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum
Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,
so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht
Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur
dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und
die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen,
über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen
verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes
angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund
das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner
Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes
dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde,
sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer
Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen,
dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht,
die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und
außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein
witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material
hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich
daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie
muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang
haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage
verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so
bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen
kann und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm
halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar
ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so
müssen die Hundehütten und Liegeplätze so
dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein,
dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei
nützen können.
· 1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen
der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die
Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der
Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5%
der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund
ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei
geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem
natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung
entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten
werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den
Anforderungen an das Halten im Freien oder einem
trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft
und Kälte bietet, ausgestattet sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist
mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem
Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb
des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für
die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit
Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt
benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass
der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich
nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen
mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden
verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen
ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der
Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die
Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen
aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers
müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die
Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass
sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so
auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die
Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine
Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine
Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt
werden. Das Innere des Zwingers muss sauber,
ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen,
dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit
schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der
aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung
erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit
denen der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden,
angebracht sein.
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in
einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so
anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen
Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt
untereinander zu verhindern.
· 1.5. Fütterung und Pflege
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in
seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasserin
ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu
tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne
Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und
ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu
entfernen.
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine
Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere
zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht
erlaubt
(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede
Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen
vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum
Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist.
Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor
dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine
Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der
Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre
Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der
Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem
Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu
halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von
Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die
entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen
geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz
zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte
Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie
gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu
lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht
verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr
eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder
Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.